Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sportämter
Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sportämter (ADS) in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 24.04.2006 in Paderborn.
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sportämter (ADS) ist der Zusammenschluss von Städten, Gemeinden und Kreisen, sowie Verbänden, Betrieben und Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung in Deutschland, die den Sport fördern oder Sportstätten und / oder Bäder betreiben.
(2) Die ADS fördert die fachliche Fortbildung der in Abs. 1 genannten Mitglieder. Sie ist für den Informations- und Erfahrungsaustausch auf Bundesebene zuständig und greift Themen auf, die aus sportfachlicher Sicht von Interesse sind. Dazu gehören z.B. die Sportentwicklungsplanung, die Sportstättenplanung, der Sportstättenbau und die Sportstättenunterhaltung, Sport und Umwelt, generelle Fragen, die in Zusammenhang mit dem Bäderbetrieb stehen, Entwicklungstendenzen in der kommunalen Sportförderung und anderes mehr.
(3) Sie pflegt zur Förderung des Sports in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden den Kommunikations- und Informationsaustausch zwischen den Städten, Gemeinden und Gemeindeverbänden.
(4) Die ADS arbeitet eng zusammen mit der Sportwissenschaft sowie der Sportwirtschaft und der Sportindustrie und ist deren sach- und fachkundiger Gesprächs- und Beratungspartner.
(5) Offizielle Veröffentlichungen der ADS sind die Mitteilungen „Gemeinde und Sport“.
(6) Die ADS hat ihren Sitz am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle.
(7) Die ADS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Zweck derADS ist die Förderung des Sports. Die ADS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der ADS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(2) Über alle anderen Anträge auf eine außerordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich zu erklären.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrenordnung.
§ 3 Organe und Beirat(1) Die Organe der ADS sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen. Dem Beirat gehören die Vorsitzenden Arbeitsgemeinschaft auf Landes- und regionaler Ebene an. Weiterhin können Persönlichkeiten und Institutionen des Sports und der Wirtschaft in den Beirat aufgenommen werden.
§ 4 Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im Rahmen der Jahrestagung (§ 6) statt. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Entgegennahme der Jahresberichte,
- die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer/innen,
- die Festlegung von Ort und Zeit der Tagungen,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(2) Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder oder Beschluss des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin. Zur Mitgliederversammlung können alle Mitglieder Anträge stellen. Diese sind mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der stimmberechtigt vertretenen Mitglieder der Behandlung zustimmen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über die Auflösung der ADS oder über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder. Die Beurkundung aller gefassten Beschlüsse erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.
§ 5 Vorstand(1) Der Vorstand (§3) besteht aus
- der / dem 1. Vorsitzenden
- bis zu acht Stellvertretern/-innen.
- einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
(2) Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die / der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung einer/eine der Stellvertreter/-innen und das geschäftsführende Vorstandsmitglied befugt. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
(3) Der / die Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 JahrestagungenZur Erfüllung des Satzungszweckes findet jährlich mindestens eine Tagung statt. Sie dient den Mitgliedern zur Behandlung von Fachfragen für die Arbeit in den kommunalen Sport- und Bäderverwaltungen und Betriebe.
§ 7 Arbeitsgemeinschaften auf Landes- und regionaler EbeneAuf Landes- und regionaler Ebene können sich eigenständige Arbeitsgemeinschaften der Sport- und Bäderverwaltungen und Betriebe bilden. Aufgabe dieser Arbeitsgemeinschaften ist, landesspezifische Themen auf Regionaltagungen zu behandeln. Themen, die sich zur Behandlung auf Bundesebene eignen, sollen dem Vorstand als Themenvorschläge für die Jahrestagung unterbreitet werden.
§ 8 BeitragDie Mitglieder der ADS leisten zur Deckung der entstehenden Aufwendungen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 9 Auflösung der ADS(1) Die Auflösung der ADS kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zu einer solchen Versammlung muss spätestens einen Monat vorher erfolgen und den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(2) Bei der Auflösung der ADS fällt das etwa vorhandene Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körpe
