Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren
„Warum“, könnte man fragen, „sollte die ADS überhaupt in Pandemiezeiten eine Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren durchführen? Steuert die ADS geradewegs in die Handlungsunfähigkeit, wenn sie nicht tätig wird?“ Das möglicherweise nicht. Dennoch befindet sich auch die ADS grundsätzlich in der Situation, aufgrund des zumindest regional noch bestehenden Verbots von Zusammenkünften in der Größenordnung unserer Mitgliederversammlungen keine Entscheidungen getroffen werden können, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. In Anerkennung dieser viele Vereine betreffenden Problematik hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz)“ vom 27. März 2020 beschlossen.
Auch ohne explizite Satzungsgrundlage erlaubt dieses Gesetz die Durchführung der Mitgliederversammlung in einem rein schriftlichen Verfahren und Entscheidungen der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
Die Satzung ist die Verfassung des Vereins, soll Bestand haben, Sinn und Orientierung bieten. So die Intention des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Entscheider sind verpflich-tet, diese gesetzliche Bestimmung zu gewährleisten. Das galt im Prinzip auch bereits für die aktuelle Satzung der ADS. Allerdings musste die bisherige Satzung anderen modernen Entwicklungen angepasst werden. Beispielsweise regelt die bisherige Satzung nicht, wie zu verfahren ist, wenn nach Ablauf der Amtszeit noch kein neuer Vorstand gewählt ist. Wie wichtig eine derartige Regelung ist, hat die Corona-Krise noch einmal deutlich gemacht. Hier sieht die Neuregelung vor, dass der Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bleibt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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