Newsletter August 2022
Unsere Themen des Newsletters:
1. Pack die Badehose ein - Grüße aus Potsdam
3. Sport mit ukrainischen Flüchtlingen - Best Practice
4. Blitzumfrage zur Energiekrise im Sport
5. Klaus-Dietrich Matuschek im Interview zur Energiekrise
6. Rechtstelegramm „Pflichten rechtssicher wahrnehmen“
1. Pack die Badehose ein - Grüße aus Potsdam
Die letzte Vorstandssitzung führte uns in die Landeshauptstadt Potsdam. Leider blieb nicht genügend Zeit auch wirklich viel zu sehen. Der Templiner See mit seinen Sportmöglichkeiten ist uns aber besonders im Gedächtnis hängen geblieben. Manch einer/eine war sogar morgentlich im See schwimmen...
Als Sportler*innen haben wir es uns natürlich nicht nehmen lassen die nahe gelegenen Sportbauten zu besichtigen. Und das macht Lust auf mehr. Denn am Luftschiffhafen sind viele Sportinstitutionen an einem Ort: Olympiastützpunkt mit Wintertrainingsmöglichkeiten für "Wurf"-Sportler*innen, Leichtathletikanlage, Schwimmhalle, Kanuzentrum und noch vieles mehr. Und unsere Tagung wird in der MBS Arena erfolgen. Noch nie hatten wir so viel Platz für unsere Teilnehmer*innen vor Ort.
Freuen Sie sich bei der Jahrestagung auf eine sportliche Atmosphäre sondergleichen.
Hier folgen noch einige Eindrücke:
2. Die Tagung wird sportlich!
Das Tagungsprogramm ist vielseitig ausgelegt und umfasst unter anderem Themen aus den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, Sport im öffentlichen Raum, Sportstätten der Zukunft sowie Digitalisierung. Damit soll auch ein Stück weit der Alltag in den kommunalen Sportverwaltungen mit seinen ständigen Entwicklungen und in seiner Funktion als kommunale Querschnittsaufgabe abgebildet werden. Ein Highlight wird sicher die Fahrt an Bord des Havelschiffs Sanssouci inklusive Stadtrundfahrt auf den Wasserwegen. Wir haben zusätzlich zum vollgepackten Tagungsprogramm auch noch drei Sideevents zur präsentieren:
1. Padel Tenis
„ItalianPadel, der bekannte Padel Platz Hersteller aus Italien und artioli.berlin, der Vertreter in Deutschland laden alle Teilnehmer am Freitag, dem 16. September ab 15 Uhr beim SC Potsdam für ein Spiel unter Freunden ein. Wir möchten zusammen, diese neue Trendsportart „Padel Tennis“ aus Mexico entdecken. Padel Tennis ist eine Mischung aus Tennis und Squash. Neugierig? Dann bringt gerne Turnschuhe und Lust auf Sport mit. Die Anmeldung läuft über den Padel Stand vor Ort
2. Präsentation von LÜ
Der Sportgeräteaussteller Benz bringt sein interaktives Spielsystem LÜ mit zur Tagung. LÜ verwandelt traditionelle Sporthallen und Bewegungsräume in interaktive Spielfelder. Ausprobieren ist erwünscht.
3. Kubb Netzwerken
Klaus kommt mit seinem Kubb Equipment vorbei und zeigt euch wie es geht. Nutzt die Pausen, um beim Spielen neue Gesprächspartner zu finden. Was Kubb ist und wer Klaus ist? Das stellen wir euch auf der Tagung vor :-)
https://www.ads-sportverwaltung.de/de/jahrestagung
Wir freuen uns auf Sie / auf Dich!
3. Sport mit ukrainischen Flüchtlingen - Best Practice
Der Sport heißt Geflüchtete in Kassel willkommen!
Es ist mehr als Sport, denn bei gemeinsamer Bewegung lernt man sich kennen, es macht Spaß und schafft den Zugang in die neue Lebenswelt. Die Stadt Kassel initiiert Angebote als Willkommenskultur im Sport.
Hier folgen drei Beispiele für Sport- und Bewegungsangebote für Geflüchtete.
Download der Flyer
Sport treiben Sport für Geflüchtete Sport in Kassel
4. Energiekrise im Sport
Wir wollen wissen, wie es bei Ihnen/Euch um die Energiefragen bestellt ist. In einigen Städten gibt es schon umfassende Maßnahmen, in anderen noch gar keine. Wir wollen einen ungefähren Überblick bekommen. Die Antworten können nach der Befragung eingesehen werden. Die Umfrage läuft bis zum 18.08.2022 16:00 Uhr. Die Auswertung wird anschließend auf der Homepage der ADS veröffentlicht.
5. Energiekrise: Klaus-Dietrich Matuschek im Interview
Der Deutsche Städtetag hat die (Ober)Bürgermeisterinnen und (Ober)Bürgermeister der Mitgliedsstädte im Rundschreiben vom 29.06.2022 darüber informiert, dass das Bundeswirtschaftsministerium die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen hat. Was bedeutet das für die kommunalen Sportverwaltungen? Einer, der die Situation aus eigener Anschauung von verschiedenen Seiten beleuchten kann, ist unser Ehrenmitglied Klaus-Dietrich Matuschek, jetzt Geschäftsführer der Sömmerdaer Energieversorgung GmbH (SEV) und als aktiver Sportler und Ehrenamtler im Sport noch immer dem Sport zugetan. Das Interview haben wir vor dem 21. Juli geführt.
Gemeinde und Sport: Klaus-Dietrich, Du warst jahrelang für den Sport in Sömmerda verantwortlich. Dann kam eine Zeit, in der Du für beides zuständig warst, und nun bist Du der Herr über die Energieversorgung. Hat ein Energieversorger angesichts der Nachrichten, die uns tagtäglich erreichen, überhaupt noch das Heft des Handelns noch in der Hand?
Klaus-Dietrich Matuschek: Die derzeitige Situation hat es so noch nicht gegeben und so richtig kann ich nicht sagen, ob überhaupt und wenn ja, wer hier irgendein Heft des Handelns in der Hand hat. Diese Unübersichtlichkeit und Unvorhersehbarkeit sind auch der Grund, warum ich mich mit meinen Antworten kurzfassen möchte; denn wer weiß schon, ob morgen noch alles so ist wie heute gesagt. Die Situation ist ernst und kann sowohl für die Versorger als auch deren Kunden existenzbedrohend sein.
Gemeinde und Sport: Auf welche Maßnahmen stellt sich die SEV aufgrund des Notfallplans Gas ein? Womit müssen die Endverbraucher, die kommunalen Sportverwaltungen rechnen? Werden bzw. können die ggf. schon eingetretenen Kostensteigerungen an die Verbraucher weitergegeben werden?
Klaus-Dietrich Matuschek: Sollte eine Gasmangellage eintreten, wird es zu Abschaltungen von Kunden kommen. In erster Linie sind industrielle Großkunden betroffen, doch wie sich der Totalausfall der Gasversorgung auch auf die kritischen Infrastrukturen, wie Krankenhäuser und sozial relevante Einrichtungen, und auf Privatkunden auswirkt, kann heute keiner abschließend sagen. Der Gesetzgeber hat in der letzten Woche einige Beschlüsse gefasst, die eine Kostenabwälzung auf die Verbraucher unter Umständen möglich machen. Aber können die das dann auch bezahlen???
Gemeinde und Sport: Sind kommunale Energieversorger auf der einen Seite oder kommunale Sport- und Freizeiteinrichtungen als Endverbraucher auf der anderen Seite ggf. in ihrer Existenz gefährdet? Könnte es noch einen Ausweg geben?
Klaus-Dietrich Matuschek: Die Bundesbehörden haben zunehmend die Rolle der kommunalen Energieversorger als Grundversorger verstanden und versuchen, diese unter den Rettungsschirm zu bekommen. Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass unter gewissen Umständen der eine oder andere Versorger diese Krise nicht übersteht. Auch hier ändern sich die Rahmenbedingungen. Ich habe beispielsweise gerade (am 13.07.2022 – die Red.) an einem Webinar zum Thema „Energiesicherheitsgesetz (EnSiG)“, das vor wenigen Tagen den aktuellen Entwicklungen angepasst wurde, teilgenommen.
Im § 30 EnSiG hat der Gesetzgeber nun eine Regelung getroffen, wodurch die Bundesregierung ermächtigt wird, Verordnungen zu erlassen. So könnte die Bundesregierung u. a. regeln – und das wird gerade diskutiert -, dass Bäderbetriebe, Freizeiteinrichtungen, Saunen …. per Rechtsverordnung zu schließen sind. Das hätte dann vermutlich auch gravierende Auswirkungen für den Sportbetrieb.
Ein anderer Punkt, über den diskutiert wird, ist, z. B. Raum- und Wassertemperaturen per Rechtsverordnung festzuschreiben. Die öffentliche Verwaltung scheint zumindest im Moment als schützenswert zu gelten.
Gemeinde und Sport: Die Stadtwerke Sömmerda, deren “Tochter” die SEV ist, betreibt in Sömmerda die Bäder, die überall von der Energiekrise besonders betroffen sind. Mussten in Sömmerda Maßnahmen ergriffen werden, um Energie einzusparen oder – allgemeiner – die entstehenden Energiekosten zu senken?
Klaus-Dietrich Matuschek: Die Stadtwerke Sömmerda haben die Badewassertemperaturen in den Bädern gesenkt. Das ist besonders bedauerlich, da das komplett sanierte Freibad die erste Saison geöffnet hat. Ob und wie der weitere Betrieb aussieht bleibt abzuwarten.
Gemeinde und Sport: Deine Sicht auf die Dinge war immer, zu schauen, was man selbst tun kann, bevor man nach dem “Staat” ruft. Welche Unterstützung durch Bund und Land wäre in dieser Situation hilfreich, damit kommunale Betriebe der Energieversorgung durch die Krise kommen? Und welche Tipps hättest Du für die Kolleginnen und Kollegen in den kommunalen Sportverwaltungen parat und wie könnten ggf. die kommunalen Energieversorger die Kommunen unterstützen?
Klaus-Dietrich Matuschek: Wie schon gesagt, die Bedeutung der kommunalen Energieversorger ist im Bund angekommen und es wird schon Einiges bewegt. Deshalb: Mein wichtigster Tipp an alle: „Energiesparen“ - auch wenn es nicht immer Spaß macht!
Zur Person:
Klaus-Dietrich Matuschek, Jahrgang 1959, hat eine Ausbildung zum Dipl.-Ing. (FH). Er war seit 1984 bei der Stadt Sömmerda tätig, anfangs für den Bäderbetrieb und später auch für Sport zuständig. Ab 2002 war er Leiter des Amtes für Kultur und Sport, dazu parallel seit 2005 Prokurist der Stadtwerke und wurde 2007 Geschäftsführer der Sömmerdaer Energieversorgung GmbH (SEV). Seit 2014 ist er hauptamtlicher Geschäftsführer der SEV. Bis 2013 war er Vorstandsmitglied der Thüringer Sportämterkonferenz und von 2004 bis 2014 Vorstandsmitglied der ADS. Seitdem ist er ADS-Ehrenvorstandsmitglied. Er ist Mitglied der DLRG Sömmerda und hat die Funktion des Kassenprüfers inne. Seine sportlichen Betätigungen sind hauptsächlich Radfahren und Walken, wohingegen Schwimmen und Tauchen eher selten geworden sind.
6. Rechtstelegramm "Pflichten rechtssicher wahrnehmen"
Eine transparente und nachweisbare Organisation hilft, Unfälle zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren
Der Betrieb kommunaler Sport- und Freizeiteinrichtungen birgt neben den allgemeinen Risiken, die die nutzenden Menschen durch ihren Besuch sowie die ausgeübte Betätigung selbst eingehen, auch mögliche Haftungsrisiken zu Lasten der verantwortlichen Personen im Hintergrund. Hierauf ist die betriebliche Organisation häufig jedoch nicht ausgerichtet: In den meisten Kommunen finden sich historisch gewachsene Organisationsansätze, die möglicherweise bestehende Rechts- und Betriebspflichten mit der damit einhergehenden Verantwortung der Führungskräfte nicht immer optimal berücksichtigen. Dies kann problematisch werden, wenn ein niemals ganz auszuschließendes Schadensereignis eintritt. Die folgende Folie reißt einige Szenarien beispielhaft an:
Alle Beispiele haben eines gemeinsam: Fragen entstehen! So zum Beispiel: Wie konnte es dazu kommen? Wer ist verantwortlich? Wer haftet? …
Die Organisation kommt auf den Prüfstand! Nunmehr gilt es nachzuweisen, dass die Organisations- und Betriebspflichten entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung zum sogenannten Organisationsverschulden ordnungsgemäß wahrgenommen wurden.
Verschiedenste Ereignisse sind denkbar, wie schon die wenigen Beispiele oben zeigen. Risiko und Haftungspotential sind hier also groß – für den kommunalen Betrieb und persönlich für die dahinterstehenden Führungskräfte. Insbesondere angesichts der drohenden persönlichen strafrechtlichen Haftung sollte sich niemand hier allzu lässig zurücklehnen. Vorsorge tut Not!
Es gilt Rechts- und Handlungssicherheit zu schaffen. Eine „gerichtsfeste“ Organisation kann helfen.
„Gerichtsfeste“ Organisation
Unter einer „gerichtsfesten“ Organisation ist die Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Organisationsverschulden, abgeleitet aus den §§ 823, 831, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zu verstehen. Hieraus ergeben sich besondere Pflichten für Führungskräfte zur Auswahl, Anweisung und Überwachung bzw. Kontrolle der Arbeitsausführung der jeweils eigenen, unmittelbar unterstellten Mitarbeiter. Die Ausübung dieser Pflichten ist durch die Führungskräfte stets so zu dokumentieren, dass gerichtsverwertbare, also vor Gericht anerkennbare Nachweise vorliegen. Als Führungskraft ist nach eben dieser Rechtsprechung dabei jeder Mitarbeiter zu verstehen, der aufgrund seiner Funktion im Betriebsablauf noch mindestens einen weiteren Mitarbeiter fachlich anweisen darf. Betroffen können hierarchisch betrachtet also beispielsweise ebenso Bürgermeister, Unternehmensvorstand wie Geschäftsführung sowie Vorarbeiter sein. Wir unterscheiden hier deutlich zwischen der Führungskraft nach tarifrechtlichem Gefüge, oftmals der sogenannte Leitende Angestellte, und der Führungskraft nach der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden. Hier kommt es auf ein Merkmal der „Leitung“ im engeren Sinne nicht an! Es zählt die fachliche Führung entsprechend der Fragestellung „wer hat das angewiesen?“.
Zusammenfassend fordert diese Rechtsprechung eine transparente und dokumentierte Betriebsorganisation mit eindeutigen Festlegungen zur Aufbauorganisation mit der Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung und die daraus schlüssig nachfolgende Ablauforganisation mit den festgelegten Auswahl-, Anweisungs- und Überwachungspflichten. Die Organisationsregelungen sind als Anweisungssystem aufzubauen. Die anweisenden Festlegungen zur Nachweiserstellung entspringen dabei dem Anweisungssystem selbst. Es entsteht Rechtssicherheit im Sinne einer „gerichtsfesten“ Organisation.
Haftung für Organisationsverschulden
Diese vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung zum Organisationsverschulden setzt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen bis heute fort. Sie wird zivilrechtlich ebenso angewandt wie in der strafrechtlichen Rechtsprechung. Dabei sind die Haftungsfolgen unterschiedlich: Im Zivilrecht geht es in der Regel um die Bewertung von Haftungstatbeständen in Schadensersatzfragen. Hier haftet die Kommune/das Unternehmen als juristische Person.
Strafrechtlich haften dagegen die „Menschen“ Führungskräfte als natürliche Personen selbst. Es drohen Bußgelder, Strafgelder und Freiheitsstrafe. Eine Versicherung ist mit Ausnahme der Strafrechtsschutzversicherung, die im Wesentlichen Verteidigerkosten decken soll, hier nicht möglich.
Beweislastumkehr
Bei einem Schadensereignis muss die betroffene verantwortliche Führungskraft die Einhaltung dieser Organisationsgrundsätze für sich und für den Betrieb im Rahmen der eigenen betrieblichen Leitungsspanne nachweisen. Das sind die Parameter, die die dann ermittelnde Staatsanwaltschaft und später das Gericht abfragen.
Hier ist die Beweislast umgekehrt: Die Führungskräfte müssen nachweisen, alles Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Schadenseintritts getan zu haben. Gelingt dieser Beweis nicht, wird das haftungsrelevante Verschulden unterstellt.
Rechtssicherheit durch „gerichtsfeste“ Organisation
Zu bedenken ist, dass die oben beschriebenen zivilrechtlichen Schäden durch Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden können und dies regelmäßig auch sind. Bei strafrechtlicher, stets persönlicher Betroffenheit der verantwortlichen Mitarbeiter ist das nicht möglich. Ziel muss es also sein, einen persönlichen Schuldvorwurf zu entkräften. Nur so kann Schutz vor persönlicher strafrechtlicher Haftung mit Geld- und Freiheitsstrafen erzielt werden. Es gilt, Rechtssicherheit auch im Sinne der betrieblichen Handlungssicherheit zu erzeugen. Erst wenn die verantwortliche Führungskraft den Nachweis erbringen kann, dass sie in ihrem betrieblichen Verantwortungsbereich alles Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung oder Erschwerung des Eintrittes eines Schadensereignisses getan hat, ist eine Befreiung vom insbesondere strafrechtlich relevanten Schuldvorwurf möglich.
Ein Ziel der Einführung einer „gerichtsfesten“ Organisation ist damit stets Schutz der Führungskräfte – vom Organ z.B. Bürgermeister, Vorstand, Geschäftsführer bis zum Vorarbeiter. Diese Vereinbarung fester Regeln und die Sicherstellung deren Einhaltung im Betriebsgeschehen erhöht gleichzeitig die Betriebs- und Nutzungssicherheit. Damit entfaltet das Hauptziel dieses höchsten in Deutschland anwendbaren Organisationsmaßstabes seine Wirkung: Rechtssichere, rechtskonforme oder „gerichtsfeste“ Organisation ist Schutz für den Betrieb mit seinen Nutzern und für alle Mitarbeiter!
Rechtssicherheit entsteht durch die Einführung eines dokumentierten Systems der „gerichtsfesten“ Organisation. Dokumentation meint dabei nicht den Rückgriff auf Datenbanken, sondern die individuelle Gestaltung und Einführung eines anwender- und prozessorientierten Managementsystems. Der Mitarbeiter hat den Anspruch, die ihm übertragenen Aufgaben sicher abarbeiten zu können. Dazu sind ihm empfängergerecht, also so zu sagen in seiner Mundart, die wesentlichen Anweisungen entsprechend der ihm delegierten Aufgaben zu machen. Die Ausführung ist durch die verantwortliche Führungskraft zu kontrollieren. Bei Fehlern und Abweichungen muss durch geeignete Maßnahmen gegen gesteuert werden.
Resümee
Zusammenfassend gilt es, die transparente Delegation von Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung an die sorgfältig ausgewählten, angewiesenen und in Ausführung ihrer Tätigkeit regelmäßig und unauffällig stichprobenartig überwachten Mitarbeiter aufzubauen. Dabei sind neben den allgemeinen Rechts- und Organisationspflichten insbesondere auch die individuellen Betreiberpflichten zu berücksichtigen: Wird z.B. eine Veranstaltung durchgeführt, sind die Rollen des Veranstalters, Betreibervertreters etc. zu definieren. Aber auch außerhalb eines Veranstaltungsbetriebes stellen sich zahlreiche organisatorische (Pflichten-)Fragen, die es präventiv und eindeutig zu klären gilt. Hier nur einige Beispiele als Gedankenanrisse:
Wer ist verantwortlich für die Nutzung einer Sporteinrichtung (auch durch Schulen)? Sind Nutzer-/Betreiberverantwortung definiert? Wer stellt die Instandhaltung inkl. Hygieneprüfungen für Lüftungs-/Klimaanlagen sicher? Wer für Geräte? Hallenboden? Fliesen im Bad? Wasserwerte im Bad? Aufsicht? Wie sind die Pflichten delegiert/übertragen? Sind Zuständigkeiten eindeutig abgegrenzt? Wo liegen bauliche Verantwortlichkeiten? Statik einer Halle?
Eine kleine Hilfestellung als erster Lösungsansatz
Eine pauschale Beantwortung dieser zahlreichen Fragen ist nicht möglich. Die individuelle Klärung hingegen schon. Hier hilft es, im vorbeschriebenen Sinne den Betriebsumfang mit seinen ableitbaren Pflichten zunächst zu erfassen. In einem zweiten Schritt ist dann zu überlegen, wo funktional hierarisch welche Pflichten und die damit verbundenen Tätigkeiten liegen sollen. Dem Ergebnis dieser Selbstanalyse folgend sind die Pflichten zu bezeichnen und nachweislich zu delegieren. Die Pflichtenwahrnehmung ist in geeigneter und empfängerorientierter Form anzuweisen und schließlich nachweislich zu überwachen. Bei Fehlern und Abweichungen sind in angemessener Art und Weise Korrekturmaßnahmen umzusetzen, auch diese sind im vorgenannten Sinne zu überprüfen Die Basis der sogenannten „gerichtsfesten“ Organisation ist gelegt.
Eines aber kann die „gerichtsfeste“ Organisation nicht: Gänzlich davor schützen, dass es zu keinem Schadensereignis kommt. Das ist nur durch den sichersten Betrieb überhaupt möglich: Der Betriebseinstellung! Ein „Restrisiko“ oder auch allgemeines Lebens- und Betriebsrisiko bleibt stets bestehen. Hier bewegen wir uns aber im gesellschaftlich tolerierten Bereich, dem in meiner Terminologie „erlaubten“ Risiko.
Die „gerichtsfeste“ Organisation kann Eintrittsrisiken minimieren und Haftungsrisiken bei konsequenter Umsetzung ausschließen. Es entstehen Rechtssicherheit und dadurch Handlungssicherheit bei Erhöhung der Betriebssicherheit. Das ist das Ziel. Nicht weniger!
Selbstverständlich stehe ich Ihnen gerne für Fragen und Weiteres zur Verfügung. In diesem Sinne einen sicheren Sport- und Freizeitbetrieb wünscht
Ihr Rechtsanwalt Alexander Schober
(E-Mail: mail@asrecht.de Internet: www.asrecht.de)